Fachkräfteeinwanderungsgesetz Zahnarztpraxis – Internationale ZFA einstellen
Fachkräfteeinwanderungsgesetz Zahnarztpraxis: Neue Wege zur internationalen ZFA

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist für jede Zahnarztpraxis mit internationalem Recruiting-Bedarf ein entscheidender Gamechanger – denn der Fachkräftemangel ist real: Hunderttausende ZFA-Stellen bleiben unbesetzt. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 2023 beschlossen und 2024 in Kraft getreten, öffnet Zahnarztpraxen völlig neue Wege: Internationale Fachkräfte aus Drittstaaten können nun schneller, einfacher und rechtssicherer eingestellt werden – wenn Praxisinhaber die neuen Möglichkeiten kennen und richtig nutzen.

25.000
Offene ZFA-Stellen in deutschen Zahnarztpraxen (KZBV 2024)
3
Reformstufen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2023/2024
190+
Herkunftsländer, aus denen Fachkräfte nun leichter nach Deutschland kommen können

Fachkräfteeinwanderungsgesetz Zahnarztpraxis: Was ist es und warum ist es relevant?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist die umfassendste Reform des deutschen Einwanderungsrechts seit Jahrzehnten. Es regelt, unter welchen Bedingungen qualifizierte Arbeitskräfte aus Staaten außerhalb der EU – sogenannten Drittstaaten – nach Deutschland einreisen und hier arbeiten dürfen.

Für Zahnarztpraxen ist dieses Gesetz besonders bedeutsam: Der Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) ist seit Jahren von einem strukturellen Fachkräftemangel betroffen. Gleichzeitig gibt es in vielen Ländern – etwa in der Ukraine, Serbien, den Philippinen oder Ländern des Westbalkans – hervorragend ausgebildete ZFA und äquivalente Fachkräfte, die in Deutschland arbeiten möchten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft nun die rechtliche Grundlage, diese Potenziale zu heben.

Wichtig zu wissen: Das FEG trat in drei Stufen in Kraft. Stufe 1 (November 2023) brachte die Anerkennungspartnerschaft. Stufe 2 (März 2024) die Chancenkarte. Stufe 3 (Juni 2024) erweiterte den Blue Card-Zugang und vereinfachte die Familiennachzugsregeln. Alle drei Stufen sind seit Mitte 2024 vollständig wirksam.

Kernänderungen

Die wichtigsten Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für Zahnarztpraxen

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt für Zahnarztpraxen mehrere Schlüsseländerungen, die den Rekrutierungsprozess internationaler ZFA grundlegend vereinfachen. Im Überblick:

1. Die Anerkennungspartnerschaft – Arbeiten während der Anerkennung

Das ist die revolutionärste Neuerung: Bisher mussten internationale ZFA warten, bis ihre Berufsanerkennung abgeschlossen war, bevor sie in Deutschland arbeiten durften. Mit der neuen Anerkennungspartnerschaft können Fachkräfte bereits mit ihrer Arbeit beginnen, während das Anerkennungsverfahren noch läuft. Voraussetzung ist ein konkretes Jobangebot und eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Qualifizierungsmaßnahmen.

2. Die Chancenkarte – Aktive Talentsuche aus dem Ausland

Mit der Chancenkarte (auch „Opportunity Card“ genannt) erhalten qualifizierte Fachkräfte die Möglichkeit, für bis zu einem Jahr nach Deutschland einzureisen, um aktiv nach einem Job zu suchen. Zahnarztpraxen können so potenzielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennenlernen, bevor der formale Anerkennungsprozess startet. Wer mindestens sechs Punkte auf einem Punktesystem erreicht (für Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug), erhält die Chancenkarte.

3. Erweiterte Blue Card-Regelungen

Die Blaue Karte EU wird zwar primär für akademische Berufe genutzt, aber die Absenkung der Einkommensschwellen und die Ausweitung der Berufsgruppen erleichtern es, qualifiziertes Personal aus bestimmten Drittstaaten einfacher einzustellen. Für ZFA mit Hochschulabschluss (z. B. Dentalhygienikerinnen aus manchen Ländern) kann dies relevant sein.

4. Verbesserte Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Das FEG stärkt die Infrastruktur zur Anerkennungsberatung. Die zuständigen Stellen – in der Zahnbranche die Landeszahnärztekammern – sollen Verfahren beschleunigen und vereinheitlichen. Zudem werden Teilanerkennungen und Qualifizierungsmaßnahmen stärker gefördert.

Was Zahnarztpraxen jetzt tun können

  • Internationale ZFA per Anerkennungspartnerschaft sofort einstellen
  • Chancenkarte-Inhaber für Probearbeiten und Vorstellungsgespräche einladen
  • Anerkennungsverfahren parallel zum Arbeitsbeginn starten
  • Staatliche Förderprogramme für Sprachkurse und Qualifizierung nutzen
  • Westbalkan-Regelung für bestimmte Herkunftsländer nutzen
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Was Praxen beachten müssen

  • ⚠️ Keine eigenständige Ausführung von Zahnbehandlungen ohne Anerkennung
  • ⚠️ Sprachkenntnisse (mind. B1–B2) müssen nachgewiesen werden
  • ⚠️ Anerkennungspartnerschaft erfordert schriftliche Qualifizierungsvereinbarung
  • ⚠️ Zuständige Kammer muss dem Anerkennungsweg zustimmen
  • ⚠️ Arbeitgeber hat Mitwirkungspflichten beim Qualifizierungsplan

Schritt für Schritt

Der Weg zur internationalen ZFA in Ihrer Praxis: Zeitplan nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Wie sieht der realistische Zeitplan aus, wenn eine Zahnarztpraxis eine internationale ZFA über das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz einstellt? Hier der typische Ablauf – mit und ohne Unterstützung:

  • 1
    Woche 1–2
    Kandidatin oder Kandidat gefunden

    Kontaktaufnahme, Prüfung der Unterlagen (Ausbildungszeugnisse, Sprachzertifikat), erstes Gespräch. Mit Globemee: vorselektierte, geprüfte Profile stehen sofort bereit.

  • 2
    Woche 3–4
    Arbeitsvertrag & Anerkennungspartnerschaft vereinbaren

    Abschluss des Arbeitsvertrags mit Qualifizierungsplan. Antrag auf Anerkennungspartnerschaft bei der Landeszahnärztekammer stellen.

  • 3
    Woche 5–6
    Visumsantrag & Behördenweg

    Visumsantrag bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland. Bundesagentur für Arbeit prüft Arbeitsmarktzulassung (bei Anerkennungspartnerschaft oft beschleunigt).

  • 4
    Woche 7–10
    Einreise & Arbeitsbeginn

    Die ZFA reist ein, erhält die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft. Arbeitsbeginn in der Praxis – parallel läuft das Anerkennungsverfahren bei der Kammer.

  • 5
    Monat 3–6
    Anpassungsqualifizierung & vollständige Anerkennung

    Etwaige Qualifizierungsmaßnahmen werden begleitet. Nach erfolgreicher Prüfung: volle Anerkennung als ZFA, uneingeschränkte Berufsausübung in der Praxis.

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Neu 2024

Fachkräfteeinwanderungsgesetz Zahnarztpraxis – Die Chancenkarte nutzen

Eine besonders attraktive Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist die Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Sie ermöglicht qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten, für bis zu zwölf Monate nach Deutschland einzureisen, um aktiv nach einem Arbeitsplatz zu suchen – ohne bereits ein konkretes Jobangebot vorweisen zu müssen.

Für Zahnarztpraxen bedeutet das: Sie können internationale ZFA-Kandidatinnen und -Kandidaten vor Ort kennenlernen, Probearbeitstage organisieren und eine fundierte Einstellungsentscheidung treffen. Das Punktesystem der Chancenkarte stellt sicher, dass nur qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber einreisen.

Punktesystem der Chancenkarte (Auswahl): Qualifizierter Berufsabschluss (3 Punkte), Deutschkenntnisse ab B2 oder Englisch C1 (3 Punkte), mind. 2 Jahre Berufserfahrung (2 Punkte), Alter unter 35 Jahren (2 Punkte), Deutschlandbezug (1 Punkt). Mindestens 6 Punkte erforderlich.

Während Inhaberinnen und Inhaber der Chancenkarte ihre Stelle suchen, dürfen sie in Deutschland auch Probearbeiten von bis zu 20 Stunden pro Woche leisten. Das gibt Praxen die Möglichkeit, den praktischen Fit der Kandidatin oder des Kandidaten zu erleben, bevor ein Arbeitsvertrag unterschrieben wird.

Westbalkan-Regelung: Noch einfacherer Zugang

Für Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien) gilt eine Sonderregelung: Sie können unabhängig von Qualifikationen und ohne Vorrangregelung in Deutschland arbeiten – vorausgesetzt, sie haben einen konkreten Arbeitsvertrag. Auch ohne formal anerkannten ZFA-Abschluss können sie so in Zahnarztpraxen eingestellt werden und die Anerkennung parallel nachholen.

Praxistipp
Anerkennungspartnerschaft Zahnarztpraxis – Fachkräfteeinwanderungsgesetz ZFA
Anerkennungspartnerschaft: Arbeiten während der Anerkennung – Kernstück des FEG

Anerkennungspartnerschaft: Die wichtigste Neuerung für Zahnarztpraxen im Detail

Die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d AufenthG, neu) ist das Herzstück des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für Zahnarztpraxen. Sie löst ein jahrelanges Problem: Bisher mussten ausländische ZFA den gesamten Anerkennungsprozess abwarten, bevor sie in Deutschland arbeiten konnten. Das dauerte oft 12 bis 18 Monate.

Jetzt gilt: Arbeit und Anerkennung laufen parallel. Die ZFA darf in der Praxis arbeiten – wenn auch mit bestimmten Einschränkungen bei nicht anerkannten Tätigkeiten – während die Landeszahnärztekammer das Anerkennungsverfahren prüft. Die Voraussetzungen:

  • Ein konkretes, schriftliches Arbeitsangebot liegt vor
  • Der Berufsabschluss aus dem Herkunftsland ist mit dem ZFA-Abschluss grundsätzlich vergleichbar
  • Es gibt einen schriftlichen Qualifizierungsplan, den Praxis und Fachkraft gemeinsam entwickeln
  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau sind nachgewiesen (in vielen Kammerbezirken B2 empfohlen)
  • Die zuständige Landeszahnärztekammer stimmt dem Verfahren zu

Hinweis für Praxisinhaber: Als Arbeitgeber haben Sie bei der Anerkennungspartnerschaft eine aktive Mitwirkungspflicht. Sie müssen die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Kurse, Lernzeiten) aktiv ermöglichen und im Qualifizierungsplan dokumentieren. Globemee unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Qualifizierungspläne.

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So unterstützt Globemee unterstützt Zahnarztpraxen beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz

  • Kandidatenauswahl aus vorgeprüftem Talentpool mit passenden Qualifikationen
  • Vollständige Koordination des Anerkennungsverfahrens bei der Landeszahnärztekammer
  • Erstellung rechtssicherer Qualifizierungspläne für die Anerkennungspartnerschaft
  • Begleitung des Visumsverfahrens und Kommunikation mit Botschaften und Behörden
  • Unterstützung bei Relocation und Integration – damit die neue ZFA schnell ins Team findet

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FAQ

FAQ: Fachkräfteeinwanderungsgesetz Zahnarztpraxis

Noch offene Fragen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Globemee begleitet Zahnarztpraxen durch den gesamten Prozess – von der Kandidatenauswahl bis zur Einarbeitung.

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Ja. Die Anerkennungspartnerschaft nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist seit November 2023 in Kraft. Wenn Sie eine geeignete Kandidatin oder einen Kandidaten gefunden haben, einen Arbeitsvertrag abschließen und einen Qualifizierungsplan erstellen, kann der Prozess sofort starten. Die zuständige Landeszahnärztekammer muss dem Verfahren zustimmen, was in der Praxis meist reibungslos verläuft.

Für die Anerkennungspartnerschaft ist formal Deutschniveau B1 (GER-Skala) erforderlich. Die meisten Landeszahnärztekammern und Praxen empfehlen jedoch B2, da der Berufsalltag in der Zahnarztpraxis intensive Patientenkommunikation erfordert. Für die Chancenkarte zählen auch Englischkenntnisse auf C1-Niveau als Sprachpunkte. Mit Globemee werden Sprachkenntnisse bereits beim Kandidaten-Screening geprüft.

Das FEG hat das Anerkennungsverfahren nicht grundlegend verändert – es liegt weiterhin in der Zuständigkeit der Landeszahnärztekammern. Die wichtigste Änderung: Durch die Anerkennungspartnerschaft muss das Verfahren nicht mehr abgeschlossen sein, bevor die Fachkraft arbeitet. Zudem wurde die Anerkennungsberatung (BIBB) gestärkt, und Qualifizierungsmaßnahmen können stärker über die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.

Ja. Das FEG gilt grundsätzlich für alle beruflich qualifizierten Fachkräfte aus Drittstaaten – also auch für Zahnmedizinische Verwaltungsassistentinnen (ZMV) und Zahnmedizinische Fachhelferinnen (ZMF). Ob und wie ausländische Abschlüsse in Deutschland anerkannt werden, hängt vom jeweiligen Herkunftsland und dem konkreten Berufsabschluss ab. Die Anerkennungspartnerschaft steht auch für diese Berufsgruppen offen, sofern die zuständige Stelle zustimmt.

Die Kosten variieren je nach Herkunftsland und Qualifikationsniveau. Typische Posten sind: Anerkennungsgebühren der Kammer (ca. 100–400 €), Übersetzungskosten für Unterlagen, ggf. Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen (teils förderbar über die Bundesagentur für Arbeit) sowie Relocation-Unterstützung. Mit Globemee erhalten Sie eine transparente Kostenaufstellung im Erstgespräch – ohne versteckte Gebühren.

Ja. Wenn eine ZFA mit Chancenkarte nach Deutschland eingereist ist und Ihre Praxis kennenlernt, können Sie einen Arbeitsvertrag abschließen. Die Chancenkarte selbst berechtigt zu Probearbeiten (max. 20 Stunden/Woche). Sobald ein regulärer Arbeitsvertrag besteht, wird die Chancenkarte in eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder – bei parallel laufendem Anerkennungsverfahren – eine Anerkennungspartnerschaft umgewandelt.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024 ist eine echte Chance für Zahnarztpraxen: Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht es, internationale ZFA deutlich früher in die Praxis zu integrieren. Die Chancenkarte eröffnet neue Wege der direkten Personalsuche. Und die Westbalkan-Regelung bietet für bestimmte Herkunftsländer sogar einen noch unkomplizierteren Einstieg.

Die Herausforderung liegt in der korrekten Umsetzung: Behörden, Kammern, Botschaften und Förderinstitutionen müssen koordiniert werden. Ein Fehler in der Dokumentation kann Monate Verzögerung bedeuten.

Globemee kennt alle Stellschrauben – dank direktem Netzwerk zu den Landeszahnärztekammern und jahrelanger Erfahrung in der internationalen Fachkräftevermittlung für Zahnarztpraxen. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Erstgespräch und erfahren Sie, wie Ihre Praxis von den neuen Möglichkeiten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes profitieren kann.

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