Internationale ZFA in Ihrer Praxis: Welche Aufgaben sind erlaubt?

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Internationale ZFA: Was darf sie in Ihrer Zahnarztpraxis? (2026)









Internationale ZFA in Ihrer Praxis: Welche Aufgaben sind erlaubt?

Der Fachkräftemangel in Zahnarztpraxen ist real – und er wird größer. Rund 25 Prozent weniger ZFA-Auszubildende als noch vor zehn Jahren, fast jede zweite ausgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte verlässt den Beruf innerhalb weniger Jahre: Viele Praxisinhaber/innen stehen vor der Frage, woher das nächste Praxisteam kommen soll. Eine Antwort, die immer mehr Zahnarztpraxen in Deutschland entdecken, sind internationale Fachkräfte aus Drittstaaten. Doch bevor die neue Kollegin aus dem Ausland eingestellt wird, stellt sich eine entscheidende Frage: Was darf eine internationale ZFA in meiner Praxis überhaupt machen? Dieser Artikel klärt, welche Aufgaben erlaubt sind, wo die rechtlichen Grenzen liegen – und wie der Weg zur vollen Anerkennung aussieht.

ZFA ist kein reglementierter Beruf – was das für Sie bedeutet

Wer eine ausländische Fachkraft einstellen möchte, stößt schnell auf die Frage der Berufsanerkennung. Hier gibt es eine wichtige Besonderheit bei der ZFA: Im Gegensatz zum Zahnarzt ist die Zahnmedizinische Fachangestellte in Deutschland kein reglementierter Beruf. Das bedeutet: Eine internationale ZFA darf grundsätzlich auch ohne abgeschlossenes Anerkennungsverfahren in Ihrer Praxis arbeiten – mit einigen wichtigen Ausnahmen.

Das stellt Zahnarztpraxen vor eine paradoxe Situation: Einerseits ist der Einstieg niedrigschwelliger als gedacht. Andererseits gibt es klare gesetzliche Grenzen, die zwingend eingehalten werden müssen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat hierfür den Begriff der „ungelernten Praxis-Assistenz“ geprägt – und genau diesen Status hat eine internationale ZFA, solange ihre ausländische Qualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt ist.

Was bedeutet das praktisch? Bis zur Anerkennung gilt:

  • Die Mitarbeiterin arbeitet unter ständiger Aufsicht und Anweisung des Zahnarztes oder einer anerkannten ZFA
  • Selbstständiges Arbeiten ohne Kontrolle ist nicht erlaubt
  • Bestimmte Tätigkeiten sind rechtlich ausdrücklich ausgeschlossen (dazu gleich mehr)
  • Die Haftung liegt beim Praxisinhaber – klare Einarbeitungsdokumentation ist Pflicht

Das klingt einschränkend – ist es in der Praxis aber weniger, als viele denken. Denn der Einsatzbereich ist trotzdem erheblich.

Infografik: Erlaubte und eingeschränkte Tätigkeiten einer internationalen ZFA ohne Anerkennung in der Zahnarztpraxis
Übersicht: Was ist vor der Anerkennung erlaubt, was nicht? (Quelle: BZÄK-Empfehlungen)

Was eine internationale ZFA ohne Anerkennung darf – und was nicht

Hier ist die praktische Wahrheit, die viele Praxisinhaber/innen überrascht: Für die meisten Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis ist die ZFA-Anerkennung rechtlich gar nicht vorgeschrieben. Entscheidend sind lediglich einige klar definierte Ausnahmen.

Diese Aufgaben sind ohne Anerkennung erlaubt

Unter Aufsicht und nach Einweisung durch den Zahnarzt bzw. eine anerkannte Fachkraft darf eine internationale ZFA ohne Anerkennung folgende Tätigkeiten übernehmen:

  • Stuhlassistenz / Behandlungsassistenz: Assistenz bei zahnärztlichen Behandlungen, Instrumentenreichung, Absaugen – das Herzstück der ZFA-Arbeit ist rechtlich auch ohne Anerkennung zulässig
  • Patientenempfang und -betreuung: Begrüßung, Terminvorbereitung, Begleitung ins Behandlungszimmer
  • Verwaltung und Rezeptionstätigkeiten: Terminbuchung, Telefon, Patientenstammdaten – alles grundsätzlich möglich
  • Abrechnung (unterstützend): Die ZFA-Ausbildung ist für Abrechnungstätigkeiten aus rechtlicher Sicht nicht zwingend vorgeschrieben – unter Aufsicht ist eine Einarbeitung möglich
  • Vor- und Nachbereitung der Behandlungsräume: Aufräumen, Vorbereitung von Instrumenten, allgemeine Hygiene
  • Prophylaxeassistenz (unterstützend): Zubereitung von Materialien, Assistenz bei einfachen Prophylaxemaßnahmen

Diese Tätigkeiten erfordern die vollständige Anerkennung

Es gibt zwei Bereiche, in denen der Gesetzgeber klare Grenzen zieht:

  • Röntgen: Die selbstständige Durchführung von Röntgenaufnahmen ist ohne abgeschlossene ZFA-Ausbildung (oder gesonderten Röntgenschein) in Deutschland nicht erlaubt. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe nach der Strahlenschutzverordnung – hier gibt es keine Ausnahme.
  • Sterilgutfreigabe / Medizinprodukteaufbereitung: Die eigenverantwortliche Freigabe von Medizinprodukten nach der DGSV-Norm erfordert entweder die ZFA-Ausbildung oder eine gesonderte, von der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e. V. anerkannte Fortbildung. Auch hier ist der rechtliche Rahmen eindeutig.

Wichtig für Praxisinhaber/innen: Lassen Sie internationale ZFA ohne Anerkennung niemals eigenständig röntgen oder Medizinprodukte freigeben. Die Haftung liegt beim Praxisinhaber. Dokumentieren Sie Aufsichts- und Einweisungsmaßnahmen schriftlich.

Prozessgrafik: Der Weg einer internationalen ZFA von der Einstellung bis zur vollständigen Anerkennung in Deutschland
Von der Einstellung bis zur vollen Anerkennung: Die wichtigsten Schritte im Überblick

Der Weg zur vollen Anerkennung: Was fehlt oft und wie holt man es nach?

Die gute Nachricht: Der Anerkennungsweg für internationale ZFA ist in Deutschland klar geregelt – und er ist machbar. Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Landeszahnärztekammern in dem Bundesland, in dem die Fachkraft arbeiten wird.

Was im Anerkennungsverfahren typischerweise geprüft wird und häufig nachgeholt werden muss:

  • Hygiene und Infektionsschutz: Deutsche Hygienevorschriften nach RKI-Richtlinien sind ein häufiger Unterschied zu ausländischen Ausbildungen
  • Medizinprodukteaufbereitung (MP-Freigabe): Besonders die DGSV-konforme Sterilisation ist oft nicht Bestandteil ausländischer Ausbildungen
  • Röntgenkunde: Der deutsche Röntgenschein nach Strahlenschutzverordnung muss in der Regel separat erworben werden
  • Praxisorganisation und -verwaltung: Deutsches Abrechnungssystem (BEMA, GOZ), Datenschutz (DSGVO) und Praxismanagement sind häufige Nachholbereiche
  • Deutschkenntnisse: Mindestens B1-Niveau wird vorausgesetzt; für die vollständige Integration und eigenständige Patientenbetreuung ist B2 empfehlenswert

Seit dem Kabinettsbeschluss vom Oktober 2025 läuft das Anerkennungsverfahren für Heilberufsabschlüsse aus Drittstaaten deutlich schneller: Die direkte Kenntnisprüfung ist nun Standard, aufwendige Dokumentenprüfungen entfallen für viele Bewerber/innen. Das verkürzt die Zeit bis zur vollen Anerkennung erheblich.

Wie lange dauert es in der Praxis? Realistisch sind – je nach Bundesland, Vollständigkeit der Unterlagen und individueller Nachholqualifikation – zwischen 6 und 18 Monaten bis zur vollständigen Anerkennung. In dieser Zeit kann die Mitarbeiterin bereits produktiv in Ihrer Praxis arbeiten.

Warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist: Fachkräftemangel und Ihre Praxis

Die Zahlen sprechen für sich: Laut aktuellen Statistiken haben Zahnarztpraxen in Deutschland im Jahr 2026 rund 200.000 offene Stellen im Gesundheitswesen zu beklagen – und der ZFA-Bereich ist besonders betroffen. Die Zahl der Auszubildenden ist seit 2015 um ein Viertel gesunken. Gleichzeitig wächst die Zahl der Praxen, die altersbedingt Nachfolger suchen oder ihre Kapazitäten ausbauen möchten.

Internationale Fachkräfte aus Drittstaaten – Länder wie die Philippinen, Mexiko, Brasilien, Serbien oder Tunesien – bringen gut ausgebildete ZFA mit, die in deutschen Praxen schnell Fuß fassen können. Die fehlenden deutschen Spezifikationen (Röntgen, Sterilgut) lassen sich nachholen. Was nicht nachholbar ist: Motivation, Empathie und die Freude am Beruf – und diese bringen internationale Fachkräfte häufig in besonderer Weise mit.

Unterstützung durch Globemee – Ihr Full-Service-Partner

Die Einstellung einer internationalen ZFA klingt komplex – und sie ist es auch, wenn man es alleine angehen möchte. Von der Kandidatensuche im richtigen Herkunftsland über die Prüfung der Unterlagen, die Begleitung des Anerkennungsverfahrens, die Visa-Beantragung bis hin zur Integration ins Praxisteam: Es gibt viele Schritte, die koordiniert werden müssen.

Globemee übernimmt diesen gesamten Prozess für Ihre Zahnarztpraxis. Als spezialisierter Vermittlungspartner für internationale Fachkräfte im Gesundheitswesen begleiten wir Praxen in Deutschland von A bis Z – damit Sie sich auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: Ihre Patienten.

Was Globemee für Sie übernimmt:

  • ✅ Kandidatensuche und Vorauswahl passender ZFA aus Drittstaaten
  • ✅ Prüfung und Begleitung des Anerkennungsverfahrens
  • ✅ Visa und Aufenthaltstitel – alles aus einer Hand
  • ✅ Unterstützung bei Wohnungssuche und Ankommen in Deutschland
  • ✅ Begleitung der Integration ins Praxisteam

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf eine ZFA aus dem Ausland sofort in meiner Zahnarztpraxis arbeiten?

Ja, grundsätzlich schon – denn der ZFA-Beruf ist in Deutschland nicht reglementiert. Eine internationale ZFA kann bereits vor abgeschlossener Anerkennung als „ungelernte Praxis-Assistenz“ tätig sein. Voraussetzung ist die ständige Aufsicht und Einweisung durch den Zahnarzt oder eine anerkannte Fachkraft. Ausgenommen sind Tätigkeiten wie Röntgen und Sterilgutfreigabe, die die vollständige Anerkennung erfordern.

Was darf eine internationale ZFA ohne Anerkennung NICHT machen?

Ohne vollständige Anerkennung sind zwei Bereiche ausgeschlossen: Erstens die eigenständige Durchführung von Röntgenaufnahmen (gesetzliche Vorgabe nach Strahlenschutzverordnung) und zweitens die eigenverantwortliche Freigabe von Medizinprodukten nach DGSV-Norm. Alle anderen Tätigkeiten – Stuhlassistenz, Empfang, Verwaltung, Abrechnung – sind unter Aufsicht zulässig.

Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren für eine ZFA aus einem Drittland?

Realistisch sollten Zahnarztpraxen mit 6 bis 18 Monaten rechnen – je nach Bundesland, Vollständigkeit der Unterlagen und individuellem Nachholbedarf. Seit dem Kabinettsbeschluss vom Oktober 2025 ist das Verfahren für Heilberufsabschlüsse aus Drittstaaten deutlich schneller geworden: Die direkte Kenntnisprüfung ersetzt aufwendige Dokumentenprüfungen. In der Zwischenzeit kann die Mitarbeiterin bereits eingeschränkt in der Praxis arbeiten.

Welche Sprachkenntnisse muss eine internationale ZFA mitbringen?

Das Mindestniveau für die Arbeit in einer Zahnarztpraxis liegt bei B1 Deutsch (Europäischer Referenzrahmen). Für die eigenständige Patientenbetreuung und komplexere Verwaltungsaufgaben ist B2 empfehlenswert. Viele Praxen unterstützen ihre internationalen Mitarbeitenden aktiv beim Spracherwerb – Fördermöglichkeiten bieten z. B. die Bundesagentur für Arbeit und die BAMF-Integrationskurse.

Wer ist für die Anerkennung einer ausländischen ZFA-Qualifikation zuständig?

Zuständig sind die Landeszahnärztekammern des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Fachkraft arbeiten wird. Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit wird dort gestellt. Da die Anforderungen und Bearbeitungszeiten je nach Kammer variieren können, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme. Globemee begleitet diesen Prozess vollständig für Sie – vereinbaren Sie hier Ihr Erstgespräch.

Aus welchen Ländern kommen internationale ZFA für deutsche Zahnarztpraxen?

Gut ausgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte gibt es in vielen Drittstaaten – besonders erfolgreich sind Vermittlungen aus Ländern wie den Philippinen, Mexiko, Brasilien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Tunesien und weiteren Staaten mit vergleichbaren Ausbildungssystemen. Wichtig ist eine sorgfältige Auswahl: Qualifikation, Sprachstand und Motivation sollten vor der Einstellung geprüft werden.

Fazit: Internationale ZFA – eine echte Lösung für Ihre Praxis

Der Einsatz internationaler ZFA aus Drittstaaten ist keine Notlösung – er ist eine strategische Antwort auf den strukturellen Fachkräftemangel, der deutsche Zahnarztpraxen in den kommenden Jahren noch stärker treffen wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind klar: Unter Aufsicht dürfen internationale ZFA bereits vor der Anerkennung in den meisten Praxisbereichen eingesetzt werden. Die vollständige Anerkennung ist erreichbar und dauert realistisch 6 bis 18 Monate. Was es braucht, ist die richtige Vorbereitung, die passende Kandidatin – und einen erfahrenen Partner, der den Prozess kennt und begleitet.

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