Sozialversicherung & Steuern in der Zahnarztpraxis: Was Sie bei internationalen Fachkräften wissen müssen

Sozialversicherung internationale Fachkräfte Zahnarztpraxis – internationale ZFA am Schreibtisch mit Unterlagen

Die Sozialversicherung internationale Fachkräfte Zahnarztpraxis wirft bei vielen Praxisinhabern Fragen auf – dabei ist sie der Schlüssel zur rechtssicheren Einstellung. Denn: Wer eine internationale ZFA beschäftigt, trägt dieselben Arbeitgeberpflichten wie bei deutschen Kolleginnen. Außerdem müssen Sie Lohnsteuer und DEÜV-Meldungen korrekt abwickeln. Zusätzlich gibt es attraktive Fördermöglichkeiten, die viele Praxen noch nicht kennen. Dieser Leitfaden zeigt, was Sie konkret tun müssen – und wie Globemee den gesamten Prozess für Sie übernimmt.

57% der Zahnarztpraxen haben Schwierigkeiten, ZFA-Stellen zu besetzen (KZBV-Umfrage)
4 Sozialversicherungspflichten gelten ab Tag 1 – auch für internationale Fachkräfte
2.600€ Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich (§82 SGB III)

Sozialversicherungspflicht – das Wichtigste für Zahnarztpraxen

Internationale ZFA unterliegen in Deutschland der vollen Sozialversicherungspflicht – ab dem ersten Arbeitstag. Daher gibt es keinen Aufschub, auch nicht während eines laufenden Anerkennungsverfahrens. Deshalb müssen Zahnarztpraxen die Anmeldung sofort einleiten. Außerdem gilt das ohne Ausnahme: Egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Anerkennungspartnerschaft nach §16d FEG.

Konkret bedeutet das für Ihre Praxis: Sie melden die neue Fachkraft bei der zuständigen Krankenkasse an und führen die Beiträge monatlich ab. Darüber hinaus verwalten Sie die Lohnsteuer korrekt. Zusätzlich benötigen Sie ein funktionierendes Meldeverfahren über DEÜV. Wenn Sie dabei typische Fehler bei der Einstellung internationaler ZFA vermeiden wollen, sollten Sie diesen Prozess von Anfang an sauber aufsetzen.

Ab wann gilt die Versicherungspflicht?

Die Sozialversicherungspflicht startet mit dem ersten Arbeitstag. Das umfasst auch die Probezeit, die Einarbeitungsphase und jede adaptierte Tätigkeit während der Anerkennungspartnerschaft. Außerdem spielt es keine Rolle, ob der Aufenthaltstitel noch in Bearbeitung ist. Wichtig ist: Der Arbeitsvertrag ist abgeschlossen und die Arbeit beginnt – damit greift die Pflicht sofort.

Besonders relevant für Zahnarztpraxen: Auch während der Anerkennungspartnerschaft nach §16d FEG besteht volle Sozialversicherungspflicht. Daher sollten Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Lohnbuchhaltung frühzeitig einbinden. Zusätzlich empfiehlt sich eine Checkliste, damit keine Frist vergessen wird.

Die vier Säulen der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung internationale Fachkräfte Zahnarztpraxis umfasst vier Pflichtversicherungen. Jede davon teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte:

  • Krankenversicherung (KV): Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich ca. 1,7 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je die Hälfte.
  • Rentenversicherung (RV): 18,6 % gesamt – jeweils 9,3 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Anwartschaften gelten auch für internationale ZFA.
  • Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 % gesamt – jeweils 1,3 % je Seite. Auch bei befristeten Verträgen ist dieser Beitrag obligatorisch.
  • Pflegeversicherung (PV): 3,4 % gesamt – kinderlose Arbeitnehmer zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,6 %. Arbeitgeber zahlen stets 1,7 %.

Hinweis zur Anerkennungspartnerschaft: Bei einer Anerkennungspartnerschaft nach §16d FEG übernimmt Globemee die Koordination mit der Landeszahnarzt­kammer. Dadurch beschleunigt sich der Anerkennungsprozess erheblich – und Ihre Sozialversicherungspflichten laufen parallel und rechtssicher. Weitere Informationen zur Arbeitserlaubnis und dem Aufenthaltstitel finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.

DEÜV-Meldungen: Fristen und Pflichten im Überblick

Die DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) regelt alle Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Außerdem schreibt sie genaue Fristen vor, die Sie als Arbeitgeber einhalten müssen. Daher sollten Sie diese Meldungen über Ihre Lohnbuchhaltungssoftware abwickeln – nicht manuell.

Die wichtigsten Pflichtmeldungen für Ihre Praxis

  • Anmeldung (Grund: 10): Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn. Praktisch: Mit der ersten Entgeltabrechnung nach Arbeitsaufnahme abgeben.
  • Jahresmeldung: Bis zum 15. Februar des Folgejahres für jeden sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden.
  • Abmeldung (Grund: 30): Innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Änderungsmeldung: Bei Änderung des Beschäftigungsorts, der Personengruppe oder des Zeitraums – unverzüglich einreichen.

Wichtig: Für ZFA in Zahnarztpraxen gilt keine Sofortmeldepflicht (diese greift nur für bestimmte Branchen wie Bau oder Fleischverarbeitung). Dennoch gilt die 6-Wochen-Frist als verbindlich. Daher sollten Sie die Anmeldung im System sofort nach Arbeitsantritt vorbereiten.

Sozialversicherung internationale Fachkräfte Zahnarztpraxis – internationales Zahnarztteam bei Besprechung
Internationales Team in der Zahnarztpraxis: Sozialversicherung und Lohnsteuer gelten ab Tag 1 für alle Mitarbeitenden.

Lohnsteuer bei internationalen Fachkräften – was Zahnarztpraxen beachten müssen

Neben der Sozialversicherung müssen Sie auch die Lohnsteuer korrekt einbehalten und abführen. Außerdem hängt die genaue Besteuerung davon ab, ob Ihre internationale ZFA ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Daher ist dieser Punkt für jede Einstellung individuell zu klären.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen zwei Fällen:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht (§1 EStG): Die Fachkraft hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Daher versteuert sie ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland. Das ist der Regelfall bei internationalen ZFA, die nach Deutschland ziehen.
  • Beschränkte Steuerpflicht (§49 EStG): Kein Wohnsitz in Deutschland. Nur das inländische Einkommen wird besteuert. Dieser Fall ist bei ZFA aus Drittstaaten selten, da diese üblicherweise nach Deutschland umziehen.

Konkret: Sobald Ihre ZFA in Deutschland gemeldet ist, besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Außerdem erhält sie automatisch eine Steuer-Identifikationsnummer nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Diese Nummer benötigen Sie für die Lohnabrechnung zwingend.

Steuer-ID, Finanzamt und Doppelbesteuerungsabkommen

Das Finanzamt übermittelt die Steuer-ID automatisch ans Einwohnermeldeamt. Darüber hinaus können Sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) online abrufen. Zusätzlich sollten Sie prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Herkunftsland Ihrer Fachkraft besteht.

Deutschland hat DBAs mit vielen relevanten Herkunftsländern, zum Beispiel mit Serbien, Albanien, Bosnien und weiteren Westbalkan-Staaten. Daher kann es sein, dass im Herkunftsland gezahlte Steuern anrechenbar sind. Wichtig ist: Das DBA muss individuell geprüft werden – am besten durch einen Steuerberater mit internationalem Fokus. Zusätzlich gilt für die Steuerklassenzuordnung: Alleinstehende ohne Kinder starten in Steuerklasse I.

Tipp zur Sprachförderung: Viele Zahnarztpraxen kombinieren Sozialversicherungspflichten mit gezielten Förderprogrammen. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber zur Sprachförderung am Arbeitsplatz – dort erklären wir, wie die Bundesagentur für Arbeit und das BAMF unterstützen.

Schritt für Schritt: So melden Sie internationale Fachkräfte korrekt an

Der Anmeldeprozess für internationale ZFA folgt einer klaren Reihenfolge. Zusätzlich gibt es bestimmte Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen. Daher lohnt sich eine strukturierte Checkliste – oder die Unterstützung eines spezialisierten Partners wie Globemee.

Der 5-Schritte-Prozess für Ihre Zahnarztpraxis

  1. 1
    Vor Arbeitsbeginn

    Arbeitsvertrag abschließen

    Erstellen Sie einen rechtssicheren Arbeitsvertrag mit klarer Tätigkeitsbeschreibung, Entgelthöhe und Beschäftigungsbeginn. Außerdem muss die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder die Anerkennungspartnerschaft dokumentiert sein.

  2. 2
    Ab Ankunft in Deutschland

    Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden

    Die Fachkraft meldet sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt an. Dadurch erhält sie automatisch die Steuer-ID. Zusätzlich bestätigt die Meldebestätigung den Wohnsitz für die Sozialversicherung.

  3. 3
    Vor oder am ersten Arbeitstag

    Krankenversicherung wählen und anmelden

    Die Fachkraft wählt eine gesetzliche Krankenkasse (oder privat bei Einkommensüberschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Die Kasse stellt die Mitgliedsbescheinigung aus. Darüber hinaus erhalten Sie als Arbeitgeber die Versicherungsnummer für die DEÜV-Meldung.

  4. 4
    Innerhalb von 6 Wochen

    DEÜV-Anmeldung übermitteln

    Melden Sie die Beschäftigung über Ihre Lohnbuchhaltungssoftware elektronisch an (§28a SGB IV). Außerdem müssen Sie die korrekte Personengruppe und den Beitragsgruppenschlüssel angeben. Daher empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

  5. 5
    Monatlich laufend

    Lohnabrechnung und Beitragsabführung

    Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer monatlich an die Einzugsstellen ab. Zusätzlich müssen Sie den Beitragnachweis bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats einreichen. Außerdem hilft eine digitale Lohnbuchhaltungsplattform dabei, Fehler zu vermeiden.

Ohne Spezialist
6–18 Monate
  • Behördengänge selbst koordinieren
  • DEÜV-Meldungen manuell nachverfolgen
  • Fehler kosten Zeit und Nachzahlungen
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Do’s und Don’ts bei Sozialversicherung und Steuern

Das sollten Sie tun
  • Sozialversicherung ab Tag 1 beim Steuerberater vorbereiten
  • DEÜV-Meldung innerhalb der 6-Wochen-Frist übermitteln
  • Steuer-ID via ELStAM-Abfrage rechtzeitig einholen
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Herkunftsland prüfen
  • Förderantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen
Das sollten Sie vermeiden
  • SV-Anmeldung auf später verschieben – Nachforderungen drohen
  • Anerkennungsverfahren als Ausnahme von SV-Pflicht missdeuten
  • Steuer-ID-Ausstellung abwarten, bevor die Arbeit beginnt
  • Lohnsteuer ohne Prüfung der Steuerklasse abrechnen
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze für KV-Pflicht nicht beachten

Förderungen für Zahnarztpraxen gezielt einsetzen

Die gute Nachricht: Der Staat unterstützt Sie finanziell bei der Einstellung internationaler Fachkräfte. Außerdem können Sie als Zahnarztpraxis mehrere Förderprogramme kombinieren. Daher lohnt es sich, die Förderungen frühzeitig zu beantragen – noch bevor Ihr Lohnkonto belastet wird.

Die wichtigsten Förderprogramme im Überblick

  • §82 SGB III – Qualifizierungsförderung: Die Bundesagentur für Arbeit erstattet bis zu 100 % der Lehrgangskosten für Sprachkurse und Qualifizierungsmaßnahmen. Außerdem gibt es bei kleinen Betrieben zusätzlichen Lohnkostenersatz während der Qualifizierung. Mehr dazu bei der Bundesagentur für Arbeit.
  • Eingliederungszuschuss (§88 SGB III): Bei der Einstellung von Personen mit Einarbeitungsbedarf zahlt die BA einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Dieser beträgt bis zu 50 % des Bruttolohns für maximal 12 Monate. Daher sollten Sie diesen Antrag unbedingt vor der Einstellung stellen.
  • BAMF-Integrationskurse: Subventionierte Sprachkurse für Ihre internationale ZFA. Außerdem fördert das BAMF berufsbezogene Deutschkurse nach DeuFöV zusätzlich.
  • Anerkennungsberatung (§131a SGB III): Die Beratung durch IQ-Netzwerke und die Bundesagentur für Arbeit ist für Ihren Betrieb kostenfrei. Deshalb sollten Sie diese Ressource von Beginn an nutzen.

Insgesamt können Zahnarztpraxen durch die Kombination dieser Programme bis zu 2.600 € und mehr an Förderung erhalten. Darüber hinaus reduzieren diese Mittel die Gesamtkosten der Einstellung einer internationalen Fachkraft deutlich.

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So unterstützt Globemee Ihre Praxis bei Sozialversicherung & Steuern

  • Vollständige Koordination aller Anmeldungen – von DEÜV bis Lohnsteuer
  • Direktes Netzwerk zu Landeszahnarzt­kammern für schnelle Anerkennungsverf­ahren
  • Abstimmung mit Ihrem Steuerberater und der Bundesagentur für Arbeit
  • Förderanträge werden von Globemee vorbereitet und begleitet
  • Kein Fehlerrisiko: Alle Unterlagen sind von Anfang an vollständig korrekt

Sozialversicherung & Steuern rechtssicher lösen – mit Globemee

Globemee übernimmt für Ihre Zahnarztpraxis den gesamten Prozess – von der Kandidatenauswahl über Behördengespra¨che bis zur vollständigen Lohnsteuervorbereitung. Daher sind Sie auf der sicheren Seite – rechtlich und zeitlich.

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Häufige Fragen: Sozialversicherung internationale Fachkräfte Zahnarztpraxis

Ja, die Sozialversicherungspflicht beginnt ab dem ersten Arbeitstag – unabhängig vom Status des Anerkennungsverfahrens. Außerdem gilt das auch während der Anerkennungspartnerschaft nach §16d FEG. Daher müssen Sie die DEÜV-Meldung sofort nach Arbeitsaufnahme vorbereiten und innerhalb von 6 Wochen übermitteln.
Verspätete DEÜV-Meldungen können zu Beitragsnachforderungen führen. Außerdem drohen Bußgelder nach §111 SGB IV. Daher ist es wichtig, die Meldung spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung einzureichen. Zusätzlich können rückwirkende Beitragskorrekturen aufwendig und teuer werden.
Gesetzlich verpflichtend ist das nicht. Allerdings empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater mit internationalem Fokus. Denn: Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerklassenprüfung und korrekte DEÜV-Schlüssel erfordern Fachwissen. Außerdem spart ein erfahrener Berater langfristig Zeit und vermeidet teure Nachforderungen.
Alleinstehende internationale ZFA ohne Kinder werden nach Wohnsitzanmeldung automatisch der Steuerklasse I zugeordnet. Außerdem wird die Steuerklasse über ELStAM elektronisch abgerufen. Daher benötigen Sie die Steuer-ID der Fachkraft, bevor Sie die Lohnabrechnung erstellen können.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher Staat das Recht hat, Einkommen zu besteuern. Daher verhindert es, dass Ihre ZFA dasselbe Einkommen in Deutschland und im Herkunftsland doppelt versteuert. Deutschland hat DBAs mit vielen relevanten Ländern (z. B. Serbien, Albanien, Nordmazedonien). Außerdem können im Ausland gezahlte Steuern in bestimmten Fällen angerechnet werden.
Sie können folgende Förderungen beantragen: Qualifizierungsförderung nach §82 SGB III (bis 100 % Lehrgangskosten), Eingliederungszuschuss nach §88 SGB III (bis 50 % des Bruttolohns für bis zu 12 Monate) sowie BAMF-subventionierte Sprachkurse. Außerdem bietet die Bundesagentur für Arbeit eine kostenfreie Anerkennungsberatung für Betriebe an. Daher sollten Sie alle Anträge vor Beschäftigungsbeginn stellen.

Fazit: Sozialversicherung internationale Fachkräfte Zahnarztpraxis – so gelingt der Start

Die Sozialversicherung internationale Fachkräfte Zahnarztpraxis ist komplex – aber lösbar. Denn: Wer die Pflichten kennt und frühzeitig handelt, vermeidet Nachzahlungen, Bußgelder und Unsicherheiten. Außerdem gibt es attraktive Förderprogramme, die Ihre Kosten deutlich senken. Daher lohnt sich eine strukturierte Vorgehensweise von Anfang an.

Globemee unterstützt Sie dabei: von der Kandidatenauswahl über alle Behördenabstimmungen bis zur vollständigen Einarbeitung – in nur 2,5 Monaten. Dank direktem Netzwerk zu den Landeszahnarzt­kammern sind alle Unterlagen von Beginn an korrekt. Zusätzlich übernehmen wir die Koordination mit der Bundesagentur für Arbeit, damit Sie alle Fördergelder erhalten.

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